Die Doppelbesteuerung von Renten ist schon seit Jahren ein heiß diskutiertes Thema in Deutschland. Schon 2002 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Besteuerung von Renten geändert werden muss, um eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung zu vermeiden. 

Bis dahin wurden Renteneinkünfte nach dem Ertragsanteilsverfahren besteuert – jedoch wurde dieses System als ungerecht und nicht zukunftsfähig angesehen. Die Neuregelungen führten zur heutigen nachgelagerten Besteuerung der Rente. 

Viele deutsche Rentnerinnen und Rentner beklagen sich darüber, Steuern auf ihre Rente zahlen zu müssen – obwohl sie während ihrer Arbeitszeit bereits Beiträge gezahlt haben. Doch ab 2023 soll dies nun endgültig der Vergangenheit angehören: Eine Entscheidung der Ampel-Regierung sieht vor, die mögliche Doppelbesteuerungen bei den kommenden Jahrgängen auszuschließen. 

Besonders ältere Menschen können davon profitieren; Frauen hingegen sind oft benachteiligt durch geringere Gehälter oder längeren Unterbrechungen im Berufsleben für Haushalt und Familie. 

Es bleibt also spannend, wie diese Änderungen tatsächlich wirken werden! 

Doppelbesteuerung für Rentner 2

Wie funktioniert die Besteuerung der Rente im Jahr 2023? Laut finanztip.de gibt es dabei zwei Zahlen zu beachten: den steuerfreien Rentenzufluss sowie die versteuerten Rentenbeiträge. Der erste Wert bezieht sich auf den gesamten Anteil, der bei durchschnittlicher Lebenserwartung steuerfrei ist. Die versteuerten Beiträge hingegen sind jene Summe, welche aus bereits besteuertem Einkommen geleistet wurde und nicht von der Steuer abgesetzt werden konnte. 

Eine Doppelbesteuerung tritt dann auf, wenn der steuerfreie Teil geringer als die versteuerten Beiträge ist – in diesem Fall zahlt man erneut Steuern für einen Teil seiner bereits besteuerten Rentenbeiträge. 

Warum stellt dies ein großes Problem dar? Ein wichtiger Punkt hierbei ist eine Umstellung zur nachgelagerte Rentenbesteueurng seit dem Jahr 2005 in Deutschland. Vorher wurden nur Teile des Einkommens einer Person besteuert; nun wird das komplette Gehalt während des Ruhestands berücksichtigt. Während Erwerbstätigkeit können allerdings auch schon vorab bestimmtem Beträge vom Bruttolohn abgezogen werden, um später weniger Steuerschulden zu haben. 

Dadurch besteht ein direkter Zusammenhang zwischen diesen Änderungen und möglichen Fällen von Doppelbesteurerung – denn diese kann auftreten, wenn sowohl während Erwerbsleben als auch im Ruhestand dieselben Geldbetrage zweifach mit Abgaben belastet werden müssen. 

Doppelbesteuerung: Wer kann davon betroffen sein? Vier Gruppen hat der Bundesfinanzhof ausgemacht, die am meisten von einer Doppelbesteuerung bedroht sind. Diese umfassen: 

  • Rentner, welche erst kürzlich ihre Rente erhalten haben (seit etwa 2005)  
  • Ehemalige Selbstständige ohne Arbeitgeberbeiträge bei den Rentenversicherungsbeiträgen 
  •  Unverheiratete Senioren ohne Hinterbliebenenrente  
  • Männer aufgrund ihrer statistisch geringeren Lebenserwartung im Vergleich zu Frauen 

Wer hingegen während seines Arbeitslebens nur als Angestellter tätig war, ist tendenziell weniger gefährdet. Für Selbstständige besteht jedoch ein höheres Risiko da sie ihr Altersgeld selbst ansparen mussten und keine Unterstützung vom Arbeitgeber erhielten. 

Die Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, Doppelbesteuerungen nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 zu vermeiden. Ob dies gelingt, wird in Zukunft offenbart werden müssen. Ab spätestens 2023 können Erwerbstätigte zumindest ihre Renteneinzahlungen vollumfänglich von Steuern absetzen. 

Ab dem Jahr 2040 soll es dafür zur vollen Besteuerung der Rente kommen – eine Übergangsfrist bis dahin wurde festgelegt damit das verstärkte Auftreten von Doppeltzahlungen vermieden werden kann. Expertendiskussion über einen möglichen Aufschub dieser Frist bis ins Jahr 2060 finden statt, doch gibt es hierzu noch kein Gesetz. Der steuerpflichtige Anteil der Bruttorente stieg von 2005 bis ins Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte an – in dem besagten Jahr wurde der steuerpflichtige Rentenanteil auf 50% festgesetzt. Seitdem erhöhte sich dieser Anteil für jeden neuen Ruheständler jedes weitere folgende Jahr um jeweils weitere zwei Prozent. Ab diesem Jahre wird die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils nur noch einprozentig sein, wodurch man im Jahre 2040 bei einer vollständigen Besteuerung angelangt wäre. 

Wer somit ab dem Jahre 2040 seine Rente bezieht oder später muss diese grundsätzlich komplett versteuern lassen. „Für alle, die bis zum Ende des Jahres2039 erstmalig ihre Rente erhalten haben ermittelt das Finanzamt einen ‚Rentenfreibetrag‘. Dieser Teil ihrer Rente ist nicht zu besteuern und bleibt auch weiterhin unverändert, selbst wenn sie durch Anpassungen eine Steigerung erfahren“, schreibt dazu die Deutsche Rentenversicherung. 

Die Doppelbesteuerung bei der Rente wird im Sommer 2023 erneut für Debatten sorgen. Trotz langjähriger Diskussionen gibt es noch keine einheitliche Lösung zu diesem umstrittenen Thema. Ein neuer Gesetzentwurf soll Rentner stärker steuerlich entlasten als bisher geplant, was auch Kunden mit Basisrenten und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke betreffen könnte. 

Um aufzuzeigen, welche Jahrgänge von den Steuervorteilen profitieren werden, hat Finanzmathematiker Werner Siepe eine Fallstudie durchgeführt. Aufgrund fehlender Daten zur jährlichen Besteuerungssteigerung zwischen 2040 und 2060 bediente er sich einer geschätzten Rate von 0,5 Prozent pro Jahr in seinen Berechnungen. 

Unter diesen Voraussetzungen profitieren von der Übergangszeit die Jahrgänge 1975 bis 1980 am meisten. Menschen, die im Jahr 1975 geboren wurden, können bei einem Durchschnittseinkommen mit einem Steuervorteil von 12.482 Euro und bei einem Spitzeneinkommen mit 23.522 Euro rechnen. Für den Jahrgang 1980 verhält es sich mit 9952 Euro (Durchschnittseinkommen) und 18.819 Euro (Spitzeneinkommen) Steuervorteil ähnlich. Am wenigsten profitieren die Jahrgänge 1960 und 1990. Sie haben bei Durchschnittseinkommen einen Steuervorteil von 1538 Euro (1960er) und 2800 Euro (1990er) beziehungsweise bei Spitzeneinkommen 2937 Euro (1960) und 5259 Euro (1990).  

Doch ist anzumerken, dass es nicht korrekterweise von „Steuervorteilen“ gesprochen werden kann, bestätigt auch die Süddeutsche Zeitung in ihrem Bericht. Denn die Berechnungen zeigen lediglich auf, was Steuerzahler ohne Eingreifen des Bundesfinanzhofs zu viel an den Staat bezahlen würden – also keine tatsächlichen Einsparungen. 

Obwohl der neue Gesetzentwurf eine dritte Maßnahme zur Entlastung ankündigt, ist bisher noch nicht bekannt, wie diese genau aussehen wird und ob sie alle Rentnerinnen und Rentner effektiv vor einer Doppelbesteuerung schützen kann. 

Die Sitzung des Bundestag-Finanzausschusses im Juni hatte ein wichtiges Thema auf der Tagesordnung – nämlich den Antrag der CDU für das „Gutachten zur Übergangsregelung zur Doppelbesteuerung von Renten nach dem AltEinkG im Auftrag des BMF“. Allerdings wurde die Diskussion wegen fehlender Zeit verschoben. Der genaue Inhalt dieses Gutachtens ist noch nicht bekannt, aber Staatssekretärin Katja Hessel (FDP) hat es bereits bei einer Verbandstagung erwähnt und betont, dass man daran arbeite, eine automatisierte Methode zu entwickeln, um doppelte Besteuerungen zu vermeiden. 

Solange wir also abwarten müssen, was aus diesem Gutachten hervorgeht, sollten sich alle Betroffenen frühzeitig Gedanken darüber machen, ob ihre Rente später reichen wird und private Altersvorsorgen in Betracht ziehen. Falls dies trotzdem nicht ausreicht, gibt es verschiedene Zuschüsse wie zum Beispiel einen Härtefallfonds sowie 100 Euro monatlichen Zuschuss für fitte Rentner.