Was die gesetzliche Erbfolge Angehörigen im Todesfall vorgibt.
Wenn es um das Verfassen eines Testaments geht, scheinen viele Deutsche zurückhaltend zu sein. Laut einer Umfrage der Deutschen Bank aus dem Jahr 2018 haben nur 15 Prozent der Menschen unter 50 Jahren ein Testament, während es bei den 50- bis 64-Jährigen 36 Prozent sind und bei den Menschen über 65 Jahren sogar 58 Prozent. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Deutschen ohne schriftlich festgehaltenen Letzten Willen stirbt und die gesetzliche Erbfolge greift. Falls kein Testament vorhanden ist, müssen Angehörige laut § 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Termin beim Nachlassgericht vereinbaren und dort einen Erbschein beantragen, um den Nachlass antreten zu können. Allerdings kann dies auch hinfällig werden, wenn sich die Umstände des Erbes noch einmal ändern, beispielsweise wenn ein weiterer Erbe Anspruch erhebt. Im Todesfall eines geliebten Menschen ist Geld normalerweise das Letzte, woran man denken möchte. Doch wenn kein Testament vorliegt, bleibt der Papierkram oft nicht aus. Hier erfährst Du, wie Du in solchen Fällen vorgehen solltest.
Wenn mehrere Leute Anspruch auf ein Erbe haben, wird automatisch eine Erbengemeinschaft gebildet. Wer wie viel erbt, wird vom Nachlassgericht bestimmt, das sich auf die gesetzliche Erbfolge (§ 1924-1926 BGB) bezieht. Wenn kein direkter Erbe vorhanden ist, sucht das Nachlassgericht nach einem geeigneten Kandidaten. Wenn es keine Angehörigen mehr gibt, erbt der Staat. Die gesetzliche Erbfolge teilt die Nachkommen und Angehörigen des Verstorbenen in Kategorien ein. Die Kinder der verstorbenen Person gehören zur ersten Kategorie und erben zu gleichen Teilen. Wenn es einen überlebenden Ehepartner gibt, erbt dieser auch mindestens 25 Prozent des Erbes, wenn das Paar in Gütertrennung lebte oder sogar 50 Prozent, wenn es keinen Ehevertrag gab. Die restlichen 75 oder 50 Prozent werden zwischen den Kindern aufgeteilt. Seit dem „Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht ehelicher Kinder“ haben auch uneheliche Kinder ab dem 29. Mai 2009 rückwirkend Anspruch auf das Erbe, und zwar in gleicher Höhe wie eheliche Kinder. Wenn ein Nachkomme bereits verstorben ist, erben nicht die Geschwister, sondern die Kinder des verstorbenen Nachkommen, sofern vorhanden.
Wenn es weder Ehepartner noch Kinder gibt, erben die Eltern des Verstorbenen, also Erben zweiter Ordnung. Sollte ein Elternteil bereits verstorben sein, erbt dessen Nachwuchs, also die Geschwister des Verstorbenen. Wenn beide Eltern nicht mehr leben, erben die Geschwister zu gleichen Teilen.
Neffen und Nichten erben, wenn ein Geschwister des Verstorbenen erben würde, das bereits verstorben ist. In diesem Fall teilen sich die Kinder des verstorbenen Geschwisters, also die Nichten und Neffen des Verstorbenen, dessen Anteil.
Die Großeltern und deren Nachkommen erben als Erben dritter Ordnung. Wenn der Verstorbene keine Kinder, Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen hat, erben die Großeltern zu gleichen Teilen. Falls jedoch ein Großelternteil bereits verstorben ist, erben dessen Kinder, also die Onkel und Tanten des Verstorbenen. Wenn auch diese bereits tot sind, geht das Erbe an deren Kinder, also an die Cousins und Cousinen des Verstorbenen.